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Abteilung Professuren

Familienzulagen (Kinder- oder Ausbildungszulagen)

Professorinnen und Professoren der UZH können bei der Abteilung Professuren Familienzulagen für ihre Kinder beantragen.

Vorgehen

Damit wir Ihren Anspruch auf Familienzulagen prüfen können, bitten wir Sie, das Antragsformular Anmeldung für Arbeitnehmende der SVA vollständig ausgefüllt, unterzeichnet und mit den erforderlichen Beilagen an die Abteilung Professuren (familienzulagen@prof.uzh.ch) zu senden.

Veränderungen der Zulagenberechtigung (z.B. Übertritt in die Ausbildung) sind mit dem Formular Änderungsmeldung für Arbeitnehmende der SVA gleichermassen der Abteilung Professuren (familienzulagen@prof.uzh.ch) zu melden.

Die Auszahlung der Familienzulage(n) erfolgt mit der monatlichen Lohnzahlung durch die UZH.

Meldepflicht

Es liegt in Ihrer Verantwortung, stets sämtliche Veränderungen Ihrer persönlichen Umstände bzw. das Kind betreffende Veränderungen im Zusammenhang mit Familienzulagen unverzüglich schriftlich an die Abteilung Professuren (familienzulagen@prof.uzh.ch) zu melden.
Dazu gehören insbesondere Ereignisse wie:

  • Geburt/Tod oder Wegzug eines Kindes aus der Schweiz;
  • Beginn/Beendigung oder Abbruch einer Ausbildung eines Kindes;
  • Trennung/Scheidung oder Änderungen bei der elterlichen Sorge;
  • Höheres/tieferes Jahresbruttoeinkommen aufgrund der Aufnahme/Aufgabe einer Erwerbstätigkeit durch den anderen Elternteil sowie Wechsel des Kantons, in dem der andere Elternteil erwerbstätig ist oder in dem das Kind wohnt;
  • Weitere ähnliche Veränderungen bei Ihnen/beim Kind.

Ungerechtfertigter Leistungsbezug und die Verletzung von Meldepflichten sind strafbar.
 
Gerne verweisen wir hierzu auch auf die weiterführenden Informationen (inkl. Merkblatt) zu den Familienzulagen, an die Sie über die untenstehenden Links gelangen können.

Wir danken Ihnen im Voraus für Ihre angemessene Berücksichtigung und zeitgerechte Mitarbeit in dieser Angelegenheit.

Die Familienzulagen umfassen folgende Beiträge (Stand August 2023):

Im Kanton Zürich bestehen die Familienzulagen aus altersabhängigen Kinderzulagen und Ausbildungszulagen.
In der Regel tritt Ihr Kind mit vollendetem vierten Altersjahr (Stichtag ist grundsätzlich der 31. Juli) in den Kindergarten bzw. in die Eingangsstufe ein.

a) Kinderzulagen

  • Die Kinderzulage beträgt im Kanton Zürich monatlich 200 Franken je Kind bis zum Ende des Monats, in welchem das Kind das 12. Altersjahr vollendet (12. Geburtstag);
  • Danach (ab dem 13. Altersjahr) beträgt sie 250 Franken je Kind;
  • Ist das Kind erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG), wird die Zulage bis zum vollendeten 20. Altersjahr ausgerichtet.

b) Ausbildungszulagen:

  • Für Jugendliche während der Ausbildung gilt: Ab dem 16. Altersjahr – bzw. wenn das Kind bei Ausbildungsbeginn 15-jährig ist (Stichtag 31. Juli) und die obligatorische Schulzeit beendet hat – bis zum Abschluss der Ausbildung, längstens jedoch bis zum Ende des Monats, in dem das Kind das 25. Altersjahr vollendet (25. Geburtstag), gibt es eine Ausbildungszulage in der Höhe von 250 Franken je Kind.

Weiterführende Informationen

Kontakt

Universität Zürich
Abteilung Professuren
Maria Marciello
Künstlergasse 15
8001 Zürich

Tel. +41 44 634 20 25