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Abteilung Professuren

Elternschaft

Mutterschaftsurlaub

An der UZH besteht Anspruch auf einen bezahlten Mutterschaftsurlaub von 16 Wochen, der frühestens zwei Wochen vor dem ärztlich bestimmten Niederkunftstermin beginnt.

Bis zwei Wochen vor der Geburt gilt eine schwangerschaftsbedingte Abwesenheit als Krankheitsabsenz. Die letzten zwei Wochen einer schwangerschaftsbedingten Abwesenheit vor der Geburt werden an den Mutterschaftsurlaub angerechnet. In diesem Fall beträgt der bezahlte Urlaub nach der Geburt noch 14 Wochen.

Vorgehen

  1. Die Abteilung Professuren ist sobald wie möglich schriftlich – unter Angabe von Geburtsdatum und Name des Kindes – über die Geburt zu informieren, wobei eine E-Mail genügt. Die Meldung kann auch durch ein Sekretariat oder eine andere Stelle erfolgen. Anschliessend wird der Mutterschaftsurlaub mit Rektorschreiben formell verfügt.
  2. Das Formular Anmeldung für eine Mutterschaftsentschädigung ist sobald als möglich mit den erforderlichen Beilagen bei der Abteilung Professuren einzureichen. Zu den erforderlichen Beilagen zählen eine Kopie des Geburtsscheins oder des Familienausweises plus eine Kopie des Passes oder der ID der Mutter. Allfällige weitere Beilagen sind gemäss Anmeldeformular beizulegen. Zudem benötigt die Abteilung Professuren die Sozialversicherungsnummer des Kindes (ersichtlich auf der Krankenkassenkarte des Kindes, beginnend mit 756).

Lohnfortzahlung

Während des Mutterschaftsurlaubs wird der bisherige volle Lohn weiterhin ausgerichtet. Die UZH erhält von der Mutterschaftsversicherung einen Anteil der Lohnkosten zurückerstattet. Die Taggelder der Mutterschaftsversicherung werden der Kostenstelle der Professorin gutgeschrieben und können für Stellvertretungskosten verwendet werden.

Urlaub des anderen Elternteils (bisher Vaterschaftsurlaub)

Von der UZH angestellte Professoren, die Vater werden, haben bei Geburt eines eigenen Kindes Anspruch auf zehn Arbeitstage bezahlten Urlaub. Der bezahlte Urlaub lässt sich am Stück beziehen oder tageweise innert sechs Monaten ab der Geburt des Kindes.

Sie haben zudem während des ersten Lebensjahres des Kindes Anspruch auf einen Monat unbezahlten Urlaub. Beim Festlegen des Zeitpunkts und der Aufteilung des unbezahlten Urlaubs ist nach Möglichkeit auf die betrieblichen Bedürfnisse Rücksicht zu nehmen.

Derselbe Anspruch besteht für Professorinnen, die zum Zeitpunkt der Geburt eines Kindes dessen rechtlicher anderer Elternteil sind. Die Ehefrau der Mutter erhält somit einen bezahlten Urlaub, sofern das Neugeborene aus einer gesetzlich geregelten Samenspende entstammt.

Nach Abschluss des Urlaubs des anderen Elternteils ist das Formular Anmeldung für eine Vaterschaftsentschädigung mit den erforderlichen Dokumenten bei der Abteilung Professuren einzureichen. Zu den erforderlichen Dokumenten zählen die Kopie eines Geburtsscheins oder des Familienausweises. Allfällige weitere Beilagen sind gemäss Anmeldeformular beizulegen. Die Taggelder aus dem Urlaub des anderen Elternteils werden der Kostenstelle des Professors oder der Professorin gutgeschrieben und können zum Beispiel für Stellvertretungskosten verwendet werden.

Urlaub bei Begründung eines Pflegekindverhältnisses im Hinblick auf eine spätere Adoption (Adoptionsurlaub)

Bei der Begründung eines Pflegeverhältnisses im Hinblick auf eine spätere Adoption wird dem angestellten Elternteil ein bezahlter Urlaub von höchstens acht Wochen gewährt. Die Höhe des bezahlten Urlaubs hängt vom Alter des Kindes ab.

Für die definitive Festlegung der Höhe, bitten wir Sie, mit der Abteilung Professuren Professuren Kontakt aufzunehmen.

Der Anspruch entsteht mit der Aufnahme des Kindes in das Pflegeverhältnis. Der bezahlte Urlaub kann innerhalb des ersten Jahres nach Aufnahme des Kindes am Stück oder wochenweise bezogen werden.

Weiterführende Informationen

Kontakt

Abteilung Professuren

Gary Bild

Tel. +41 44 634 20 24