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Abteilung Professuren

Forschungssemester

Grundsätzliches

Ordentliche und ausserordentliche Professorinnen und Professoren (Lehrstuhl oder ad personam) haben ab dem 9. Semester im Durchschnitt alle viereinhalb Jahre Anspruch auf ein Forschungssemester, in welchem sie insbesondere von der Lehrverpflichtung entbunden sind. Ab 2 Jahre vor dem Altersrücktritt ist der Bezug von Forschungssemestern in der Regel nicht mehr möglich. Die Universitätsleitung entscheidet abschliessend über die Gewährung von Forschungssemestern (gemäss § 47 PVO-UZH).

Anspruch

Gemäss den geltenden Bestimmungen gilt das 9. Semester als das erstmögliche, für welches ein Forschungssemester beantragt werden kann. Anschliessend kann alle viereinhalb Jahre wieder Antrag gestellt werden, wobei es sich hier um eine Durchschnittsangabe handelt. Forschungssemester können deshalb auch auf frühere oder spätere Zeitpunkte beantragt werden. Die Durchschnittsregel kann jedoch nicht zum Zusammenzug von zwei Forschungssemestern ausgelegt werden. Es gilt zu beachten, dass durch die Verschiebung von Forschungssemestern kein Anspruch auf zusätzliche Forschungssemester entstehen darf.

Antragstellung

Vor der Antragstellung muss die Regelung der Stellvertretung während der Abwesenheit mit der zuständigen Instituts-, Seminar- oder Klinikleitung geklärt werden. Der Antrag auf ein Forschungssemester erfolgt in Form eines Schreibens, welches auf dem Dienstweg (via Dekanat der zuständigen Fakultät) an die Universitätsleitung gerichtet werden muss. Bei Professorinnen und Professoren, die klinisch tätig sind, ist dem Antrag zudem die Zustimmung der entsprechenden Spital- bzw. Klinikleitung beizulegen.

Inhalt

Im Antragsschreiben muss dargelegt werden

  • welche Forschungspläne während des Forschungssemesters vorgesehen sind und vor allem,
  • wie die Stellvertretung in der Lehre und im Prüfungsbetrieb während der Abwesenheit geregelt ist.
  • Inhaberinnen und Inhaber von Grants haben zudem darzulegen, wie die Betreuung derselben sichergestellt ist.
  • ggf. Erwähnung von Auslandaufenthalten, sofern diese während des Forschungssemesters vorgesehen sind.

Auslandaufenthalte während des Forschungssemesters sind im Antragsschreiben zu erwähnen, da die Abteilung Professuren je nach Dauer der Aufenthalte die erforderlichen Entsendebestätigungen beantragen muss. Mit diesen wird die weitere Unterstellung unter das schweizerische Sozialversicherungsrecht auch während der Auslandaufenthalte bestätigt.

IP-relevante Vereinbarungen oder Verpflichtungen

Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die das geistige Eigentum betreffen (Intellectual Property, IP), dürfen erst nach Vorprüfung und Unbedenklichkeitserklärung der zuständigen Stellen der UZH (Rechtsdienst, Unitectra) unterschrieben werden. Im Zweifelsfall sind die erwähnten Stellen zwingend zu kontaktieren.

Weiterführende Informationen

Kontakt

Abteilung Professuren

Gary Bild

Tel. +41 44 634 20 24