Header

Suche

Familienzulagen (Kinder- oder Ausbildungszulagen)

Sie können für Ihre Kinder Familienzulagen beantragen. Zulagen können für eigene Kinder sowie, unter bestimmten Voraussetzungen, auch für Stiefkinder, Pflegekinder, Geschwister und Enkelkinder beantragt werden. Pro Kind ist nur eine Zulage möglich. Haben Sie mehrere Arbeitgebende, ist jener zuständig, der den höchsten Lohn auszahlt.

Merkblatt für das Familienzulagengesetz (FamZG)

Bitte beachten Sie nachstehend die wichtige Änderung in Bezug zur Beantragung und Administration von Familienzulagen von und für Professorinnen und Professoren der UZH.

Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA) übernimmt für die Universität Zürich die administrative Abwicklung der Familienzulagen (Prüfung des Anspruchs und Ausstellen des Zulagenentscheids). Damit die SVA überprüfen kann, ob die Voraussetzungen für die Ansprüche erfüllt sind und Zulagenentscheide erstellen kann, muss sie über die nötigen Informationen verfügen. Deshalb reichen die Mitarbeitenden die Anträge, Belege für die Ausbildungszulagen sowie Mitteilungen über allfällige Veränderungen direkt bei der SVA ein. Die Familienausgleichskasse prüft, ob die Voraussetzungen erfüllt sind.

Gesprochene und bewilligte Familienzulagen werden durch die HR Administration der Abteilung Professuren in SAP-HR erfasst und es erfolgt die (monatliche) Auszahlung über das Salär.
 
Vorgehen

Neuanmeldung (infolge Neueintritt oder Familienzuwachs) 
Bitte nehmen Sie diesbezüglich Kontakt mit der Abteilung Professuren familienzulagen@prof.uzh.ch auf. Sie wird Ihnen einen personalisierten Link per E-Mail zustellen. Mit diesem Link haben Sie Zugriff auf das Anmeldeformular und können durch die anschliessende Übermittlung Ihrer Daten an die SVA den Prüfungsprozess starten. Sie werden dann von der SVA direkt einen Zulagenentscheid erhalten. Bitte beachten Sie, dass Sie für die Anmeldung die AHV- bzw. SV-Nummer (756.xxxx.xxxx.xx) des Kindes benötigen.

Meldung einer Änderung
Um eine Änderung zu melden, gibt es aktuell die Änderungsmeldung für Arbeitnehmende. Dieses Formular müssen Sie als Mitarbeiter*in ausfüllen und direkt bei der SVA per Webformular einreichen. Bitte beachten Sie, dass Sie für die Anmeldung die AHV- bzw. SV-Nummer (756.xxxx.xxxx.xx) des Kindes benötigen.

Verlängerung von Ausbildungszulagen
Für Ausbildungszulagen, welche auslaufen, versendet die SVA Formulare per Post an Ihre Wohnadresse. Die vervollständigten Formulare müssen dann von Ihnen zusammen mit den nötigen Nachweisen (bspw. Lehrvertrag oder Schul-/Immatrikulationsbestätgung) unter Angabe der UZH-Abrechnungsnummer F55.192 bei der SVA eingereicht werden.

Sollten Sie bis 1 Monat vor Ablauf der Ausbildungszulagen keine Aufforderung der SVA erhalten haben, bitten wir Sie, die Nachweise für die Verlängerung mittels Änderungsmeldung für Arbeitnehmende zu übermitteln. Werden Nachweise ohne die nötigen Angaben zur Mitarbeitenden Identifikation eingereicht, kann dies zu Verzögerungen führen.

Die Auszahlung der Familienzulage(n) erfolgt mit der monatlichen Lohnzahlung durch die UZH.

 

Meldepflicht

Es liegt in Ihrer Verantwortung, stets sämtliche Veränderungen Ihrer persönlichen Umstände bzw. das Kind betreffende Veränderungen im Zusammenhang mit Familienzulagen unverzüglich schriftlich sowohl an die SVA  Änderungsmeldung für Arbeitnehmende als auch an die Abteilung Professurenfamilienzulagen@prof.uzh.ch zu melden.

Dazu gehören insbesondere Ereignisse wie:

  • Geburt/Tod oder Wegzug eines Kindes aus der Schweiz;
  • Beginn/Beendigung oder Abbruch einer Ausbildung eines Kindes;
  • Trennung/Scheidung oder Änderungen bei der elterlichen Sorge;
  • Höheres/tieferes Jahresbruttoeinkommen aufgrund der Aufnahme/Aufgabe einer Erwerbstätigkeit durch den anderen Elternteil sowie Wechsel des Kantons, in dem der andere Elternteil erwerbstätig ist oder in dem das Kind wohnt;
  • Weitere ähnliche Veränderungen bei Ihnen/beim Kind.

Ungerechtfertigter Leistungsbezug und die Verletzung von Meldepflichten sind strafbar.
 
Gerne verweisen wir hierzu auch auf die weiterführenden Informationen (inkl. aktualisiertem Merkblatt) zu den Familienzulagen, an die Sie über die untenstehenden Links gelangen können.

Kontakt

Bei weiterführenden Fragen oder Schwierigkeiten kontaktieren Sie bitte die Abteilung Professuren familienzulagen@prof.uzh.ch.
Maria Marciello, Tel.-Nr. 044 634 20 25 bzw. familienzulagen@prof.uzh.ch
Nicole Mosimann, Tel.-Nr. 044 634 20 38 bzw. familienzulagen@prof.uzh.ch
 
Vielen Dank für Ihre angemessene Berücksichtigung und zeitgerechte Mitarbeit.
Ihr zuständiges Team der Abteilung Professuren.

Die Familienzulagen umfassen folgende Beiträge (Stand Januar 2025):

Im Kanton Zürich bestehen die Familienzulagen aus altersabhängigen Kinderzulagen und Ausbildungszulagen.
In der Regel tritt Ihr Kind mit vollendetem vierten Altersjahr (Stichtag ist grundsätzlich der 31. Juli) in den Kindergarten bzw. in die Eingangsstufe ein.

a) Kinderzulagen

  • Die Kinderzulage beträgt im Kanton Zürich monatlich CHF 215.- je Kind bis zum Ende des Monats, in welchem das Kind das 12. Altersjahr vollendet (12. Geburtstag);
  • Danach (ab dem 13. Altersjahr) beträgt sie CHF 268.- je Kind;
  • Ist das Kind erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG), wird die Zulage bis zum vollendeten 20. Altersjahr ausgerichtet.

b) Ausbildungszulagen

  • Für Jugendliche während der Ausbildung gilt: Ab dem Ende des Monats, in welchem das Kind das 16. Altersjahr vollendet – bzw. wenn das Kind bei Ausbildungsbeginn 15-jährig ist (Stichtag 31. Juli) und die obligatorische Schulzeit beendet hat – bis zum Abschluss der Ausbildung, längstens jedoch bis zum Ende des Monats, in dem das Kind das 25. Altersjahr vollendet (25. Geburtstag), gibt es eine Ausbildungszulage in der Höhe von CHF 268.- je Kind.

Weiterführende Informationen

Hinweis

In den Online-Formularen muss teilweise die Abrechnungsnummer der Universität Zürich eingetragen werden. Diese lautet: F55.192.