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Quellensteuern

In der Schweiz erwerbstätige Personen ohne Niederlassungsbewilligung (Ausweis C) sind der Quellensteuer unterstellt. Dabei wird die Steuer monatlich vom Lohn abgezogen und vom Arbeitgeber an die zuständige Steuerbehörde überwiesen.

Die Höhe des Quellensteuerabzugs ist abhängig von Zivilstand, einer allfälligen Erwerbstätigkeit der Partnerin bzw. des Partners, von der Anzahl Kinder und der Konfession.

Prozedere

Die Abteilung Professuren der UZH muss die korrekte Besteuerung bestimmen und anwenden können. Dazu muss mit der Abteilung Professuren jeweils vorgängig abgeklärt werden, ob sich der Lebensmittelpunkt der Professor:in in die Schweiz verlagern wird, oder ob der Lebensmittelpunkt weiterhin im Ausland verbleibt, d.h. falls die Familie bzw. der/die Ehe-/Lebenspartner:in weiterhin im Ausland wohnhaft bleibt. Wenn also der Lebensmittelpunkt weiterhin im Ausland verbleibt, besteht, ungeachtet von Bewilligung oder Nationalität, die Quellensteuerpflicht. Dieser Sachverhalt ist von neu eintretenden Professor:innen frühzeitig vor ihrem Stellenantritt mit der Abteilung Professuren zu klären.