Navigation auf uzh.ch

Suche

Abteilung Professuren

Kurzabwesenheiten

Für die Kurzabwesenheiten von Professorinnen und Professoren gelten folgende Regelungen:

  • Abwesenheiten während der Vorlesungszeit bedürfen grundsätzlich einer Bewilligung durch die Universitätsleitung, auch wenn sie weniger als zehn Arbeitstage dauern. Der entsprechende Antrag ist spätestens vier Wochen vor der geplanten Abwesenheit auf dem Dienstweg einzureichen. Bitte beachten Sie hierzu ggf. die untenstehenden Erläuterungen für Kurzabwesenheiten von Eltern schulpflichtier Kinder.
    Ausgenommen von der Bewilligungspflicht sind kurze dienstliche Abwesenheiten bis maximal zehn Arbeitstage bzw. zwei Arbeitswochen. Diese Abwesenheiten sind jedoch in jedem Falle der zuständigen Dekanin bzw. dem zuständigen Dekan vorzeitig zur Kenntnis zu bringen.
  • Abwesenheiten während der vorlesungsfreien Zeit bedürfen grundsätzlich keiner Bewilligung durch die Universitätsleitung. Die Abwesenheiten sind jedoch in jedem Falle der zuständigen Dekanin bzw. dem zuständigen Dekan vorzeitig zur Kenntnis zu bringen.

Beispiele:
 

Aufenthalt vom Aufenthalt bis und mit Arbeitstage
(MO–FR)
Vorgehen
Montag, 1. Oktober Montag, 8. Oktober

6

Information an die
Dekanin / den Dekan
Montag, 1. Oktober Freitag, 12. Oktober

10

Information an die Dekanin / den Dekan
Montag, 1. Oktober Montag, 15. Oktober

11

Antrag auf dem Dienstweg an die UL
Montag, 1. Oktober nach dem 15. Oktober

+12

Antrag auf dem Dienstweg an die UL

Kurzabwesenheiten von Eltern schulpflichtiger Kinder

Zur Unterstützung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf hat die Universitätsleitung 2014 beschlossen, dass private Abwesenheiten in Form von Ferienbezügen während der Vorlesungszeit in der Regel ausschliesslich für Eltern schulpflichtiger Kinder möglich sind. Der Bezug wird nur während der Zeit der Schulferien der Kinder gewährt und ist bewilligungspflichtig. Der Antrag ist spätestens vier Wochen vor der geplanten Abwesenheit auf dem Dienstweg an die Universitätsleitung zu richten.

Pro Jahr darf der Ferienbezug während der Vorlesungszeit zwei Kalenderwochen nicht überschreiten und die Regelung der Stellvertretung, insbesondere in der Lehre, ist im Antrag ausführlich darzulegen.

Die Universitätsleitung entscheidet abschliessend über jedes individuelle Gesuch. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Bewilligung.

Auslandaufenthalte

Auslandaufenthalte bei dienstlichen Abwesenheiten sind im Antragsschreiben zu erwähnen, da die Abteilung Professuren je nach Dauer der Aufenthalte die erforderlichen Entsendebestätigungen beantragen muss. Mit diesen wird die weitere Unterstellung unter das schweizerische Sozialversicherungsrecht auch während der Auslandaufenthalte bestätigt.

Weiterführende Informationen

Kontakt

Abteilung Professuren

Gary Bild

Tel. +41 44 634 20 24